Treuhandstiftung

Die gemeinnützige Treuhandstiftung

Wer einen gemeinnützigen Zweck dauerhaft fördern will, braucht dafür nicht zwingend eine eigene rechtsfähige Stiftung. Die Treuhandstiftung entsteht durch Vertrag, ist deutlich schneller eingerichtet und wird vom Treuhänder verwaltet.

Das Wichtigste vorweg

Eine gemeinnützige Stiftung ist etwas grundlegend anderes als eine Familienstiftung. Was Sie einbringen, dient dauerhaft dem gemeinnützigen Zweck und steht Ihnen und Ihrer Familie nicht mehr zur Verfügung. Das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO schließt eine Rückführung an den Stifter grundsätzlich aus.

Wenn Ihr Ziel die Versorgung Ihrer Familie ist, ist die gemeinnützige Treuhandstiftung nicht das richtige Instrument. Wenn Ihr Ziel gemeinnütziges Wirken ist, kann sie ein sehr praktikabler Weg sein.

Was ist eine Treuhandstiftung?

Eine Treuhandstiftung, auch unselbständige Stiftung genannt, entsteht durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und einem Treuhänder. Das Stiftungsvermögen wird auf den Treuhänder übertragen, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen verwaltet und ausschließlich für den in der Satzung festgelegten Zweck einsetzt.

Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung besitzt sie keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann kein Konto eröffnen und keine Verträge schließen; das übernimmt der Treuhänder. Steuerlich wird eine gemeinnützige Treuhandstiftung im Wesentlichen wie eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung behandelt — die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt das Finanzamt.

Was für sie spricht

  • Deutlich schneller errichtet
    Sie entsteht durch Vertrag und braucht kein staatliches Anerkennungsverfahren. Die tatsächliche Dauer hängt von der Abstimmung des Zwecks mit dem Finanzamt ab.
  • Auch mit kleineren Beträgen sinnvoll
    Wo eine rechtsfähige Stiftung wirtschaftlich noch keinen Sinn ergibt, kann die Treuhandstiftung bereits tragfähig sein.
  • Steuerlich begünstigte Zuwendungen
    Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge abziehbar. Für Zuwendungen in den Vermögensstock gelten eigene Regeln.
  • Mitsprache bei der Mittelverwendung
    Je nach Ausgestaltung des Treuhandvertrags kann der Stifter im Gremium mitentscheiden, welche Projekte gefördert werden — innerhalb des satzungsmäßigen Zwecks.
  • Treuhänderwechsel möglich
    Der Treuhandvertrag kann nach seinen Bedingungen beendet und die Stiftung auf einen anderen Treuhänder übertragen werden. Die Stiftung selbst bleibt bestehen; das Vermögen fließt nicht zurück.
  • Geringer laufender Aufwand
    Buchhaltung, Mittelverwendungsrechnung und Berichtswesen liegen beim Treuhänder.

Umfang, Fristen und Kosten ergeben sich aus dem jeweiligen Treuhandvertrag und werden unmittelbar mit dem Treuhänder vereinbart. Die steuerliche Behandlung im Einzelfall gehört von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater geprüft.

Für wen sie in Frage kommt

  • • Menschen, die einen gemeinnützigen Zweck dauerhaft und über ihr Leben hinaus fördern wollen
  • • Erben mit Kapitalvermögen, die einen Teil davon in gesellschaftliche Wirkung überführen möchten
  • • Stifter, für die eine eigene rechtsfähige Stiftung wirtschaftlich noch zu aufwendig wäre
  • • Familien, die eine gemeinnützige Stiftung ergänzend zu einer Familienstiftung errichten

Und für wen nicht: Wer Vermögen für die eigene Familie sichern, Versorgung regeln oder Nachfolge ordnen will, braucht keine gemeinnützige Struktur. Dafür kommen Familienstiftung, Familiengesellschaft oder andere Wege in Betracht.

Gemeinnützige Treuhandstiftung oder Familienstiftung?

Gemeinnützige Treuhandstiftung Familienstiftung
Zweck Gemeinnützig Versorgung der Familie
Wem nützt das Vermögen? Der Allgemeinheit — nicht der Familie Den Destinatären der Familie
Errichtung Durch Vertrag mit einem Treuhänder Staatliches Anerkennungsverfahren
Rechtspersönlichkeit Nein Ja
Laufende Besteuerung Grundsätzlich steuerbefreit Steuerpflichtig, regelmäßig Körperschaftsteuer
Erbersatzsteuer Fällt nicht an Grundsätzlich alle 30 Jahre
Aufsicht Finanzamt (Gemeinnützigkeit) Stiftungsaufsicht des Landes

Die Übersicht ist eine allgemeine Gegenüberstellung und keine steuerliche Beratung. Beide Formen schließen einander nicht aus — in der Praxis kommen auch Doppelstiftungsmodelle vor, bei denen eine Familienstiftung und eine gemeinnützige Stiftung nebeneinanderstehen.

Kooperationspartner: Thomas Göpffarth

Thomas Göpffarth

Als Treuhänder übernimmt Thomas Göpffarth (Diplom-Jurist, zertifizierter DSA-Stiftungsmanager) die dauerhafte Verwaltung von Stiftungsvermögen — getrennt vom eigenen Vermögen, zweckgebunden und transparent. Er ist unabhängiger Kooperationspartner; der Treuhandvertrag kommt unmittelbar zwischen Ihnen und ihm zustande.

Bevor Sie sich festlegen

Ob gemeinnützige Stiftung, Familienstiftung oder gar keine Stiftung: Im Stifter-Sparring klären wir ergebnisoffen, was zu Ihrer Situation passt.

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