Stiftungsreise

Drei Konstellationen, drei Wege – und drei verschiedene Antworten.

Ob eine Stiftung das richtige Instrument ist, entscheidet sich nicht am Vermögen, sondern an der Frage dahinter. Drei typische Ausgangslagen und wie man sich ihnen nähert.

Hinweis: Die folgenden Konstellationen sind zur Veranschaulichung gebildete Beispiele. Sie geben keine tatsächlichen Mandate wieder. Namen, Zahlen und Details sind frei gewählt. Was im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von Vermögensart, Familiensituation und Zielsetzung ab und lässt sich nicht aus einem Beispiel ableiten.

Konstellation 1: Das Unternehmen ohne Nachfolger

Die Ausgangslage: Ein mittelständisches Unternehmen, zwei erwachsene Kinder, von denen keines die Geschäftsführung übernehmen will oder kann. Die Eltern möchten, dass das Unternehmen als Einheit fortbesteht und beide Kinder wirtschaftlich beteiligt bleiben, ohne dass sie gemeinsam operativ entscheiden müssen.


Worum es in der Beratung wirklich geht:

Die eigentliche Frage lautet nicht „Stiftung oder nicht", sondern: Wer soll künftig entscheiden, wenn es die Kinder nicht sein sollen? Eine Familienstiftung kann die Anteile bündeln und die Entscheidungsbefugnis auf ein Gremium verlagern. Sie kann aber auch die falsche Antwort sein – etwa wenn die Familie in zehn Jahren verkaufen möchte.

  • Zu klären ist: Wer besetzt die Organe, und was passiert, wenn sich die Familie uneins ist?
  • Zu klären ist: Wie werden die Kinder versorgt, ohne dass Entnahmen die Substanz aushöhlen?
  • Zu klären ist: Wollen die Eltern die Bindung wirklich dauerhaft – oder wäre eine Familiengesellschaft flexibler?

Die steuerlichen Folgen einer Übertragung von Unternehmensanteilen sind erheblich und im Einzelfall von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater zu beurteilen.

Konstellation 2: Der Immobilienbestand und die Teilungsfrage

Die Ausgangslage: Mehrere vermietete Objekte, über Jahrzehnte aufgebaut. Drei Kinder, unterschiedliche Lebensentwürfe und unterschiedlicher Liquiditätsbedarf. Die Eltern befürchten, dass der Bestand nach dem Erbfall verkauft werden muss, weil sich die Geschwister nicht einigen oder auszahlen müssen.


Worum es in der Beratung wirklich geht:

Eine Familienstiftung kann den Bestand als Einheit erhalten und die Erträge nach festen Regeln verteilen, statt das Eigentum aufzuteilen. Der Preis dafür ist Bindung: Was einmal übertragen ist, steht der Familie nicht mehr frei zur Verfügung. Ob das gewollt ist, entscheidet sich vor der Struktur, nicht danach.

  • Zu klären ist: Brauchen die Eltern selbst noch Zugriff auf Substanz oder Erträge?
  • Zu klären ist: Wie wirkt sich die Übertragung steuerlich aus – bei Errichtung und in der laufenden Besteuerung?
  • Zu klären ist: Wie geht die Satzung mit ungleichem Bedarf der Kinder um, ohne neue Ungerechtigkeit zu schaffen?

Eine Familienstiftung ist nicht erbschaftsteuerfrei. Die Übertragung löst Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer aus, und in der Regel alle 30 Jahre fällt die Erbersatzsteuer an. Die Belastung im Einzelfall gehört vor der Entscheidung berechnet.

Konstellation 3: Wirkung ohne eigene Stiftung

Treuhandstiftung

Die Ausgangslage: Ein geerbtes Wertpapierdepot soll nicht nur weiterwachsen, sondern einem gemeinnützigen Zweck dienen. Der Umfang rechtfertigt keine eigene rechtsfähige Stiftung, und der Aufwand einer eigenen Verwaltung ist nicht gewollt.


Worum es in der Beratung wirklich geht:

Hier ist die rechtsfähige Stiftung häufig nicht das passende Instrument. Eine gemeinnützige Treuhandstiftung wird durch Vertrag mit einem Treuhänder errichtet und braucht kein staatliches Anerkennungsverfahren. Sie ist deutlich schneller eingerichtet, dafür hängt vieles an der Auswahl und der Verlässlichkeit des Treuhänders.

  • Zu klären ist: Welcher Zweck soll dauerhaft verfolgt werden, und ist er gemeinnützigkeitsfähig?
  • Zu klären ist: Welche Mitsprache soll dem Stifter bleiben, und wie wird sie vertraglich abgesichert?
  • Zu klären ist: Wer ist der Treuhänder, wie wird er vergütet, und unter welchen Bedingungen ist ein Wechsel möglich?

Hinweis: Zuwendungen in das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt. Umfang und Grenzen hängen vom Einzelfall ab und sind steuerlich zu prüfen. Für Familienstiftungen, die nicht gemeinnützig sind, gilt diese Begünstigung nicht.

Bevor Sie sich festlegen

Ihre Situation ist eine andere als jede dieser drei. In einem vertraulichen Gespräch arbeiten wir heraus, worum es bei Ihnen tatsächlich geht – ergebnisoffen, auch wenn am Ende keine Stiftung steht.

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