FAQ zur Familienstiftung

Der Hauptzweck der Gründung einer Familienstiftung besteht darin, das Familienvermögen langfristig zu sichern und einer Reduzierung durch mehrere Erbgänge, Scheidungen oder ähnliche Einflüsse vorzubeugen.
Die Dauer der Gründung einer Stiftung hängt maßgeblich davon ab, ob Sie eine Treuhandstiftung oder eine rechtlich selbstständige Stiftung ins Leben rufen möchten. Eine Treuhandstiftung kann deutlich schneller gegründet werden, da weder die Stiftungsaufsicht involviert ist noch die Verpflichtung besteht, die Stiftung auf Ewigkeit anzulegen.

Im Gegensatz dazu erfordert die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung einen deutlich längeren Zeitrahmen, da es sich hierbei um eine Entscheidung mit langfristiger Bindung handelt. Die dauerhafte Übertragung des Vermögens sowie die umfangreiche Abstimmung mit den zuständigen Behörden machen eine Planungszeit von etwa 6 bis 12 Monaten erforderlich.

In diesem Zeitraum werden häufig auch Entscheidungen zur Satzung überprüft und angepasst, um sicherzustellen, dass die Stiftung den Vorstellungen des Stifters vollumfänglich entspricht. Diese Zeit sollte bewusst genutzt werden, um eine stabile und zufriedenstellende Grundlage für die Zukunft der Stiftung zu schaffen.
Die Gründung einer Familienstiftung schafft eine langfristige Nachfolgeregelung und bietet entscheidende Vorteile gegenüber anderen Rechtsformen wie einer GmbH, insbesondere wenn umfangreiches Vermögen – etwa liquide Mittel, Immobilien oder Unternehmen – über mehrere Generationen hinweg an Familienmitglieder vererbt werden soll.

Im Vordergrund stehen meist folgende Aspekte:

- Langfristiger Erhalt des Familienvermögens: Das Vermögen bleibt über Generationen hinweg erhalten, ohne dass Streitigkeiten oder Ertragsbeteiligungen zwischen den Erben entstehen.

- Schutz vor Zerschlagung: Das Stiftungsvermögen ist vor einer Zerschlagung durch Verkäufe oder weitere Erbprozesse geschützt.

- Finanzielle Absicherung der Begünstigten: Der Stiftungsgründer sichert die finanziellen Interessen der Destinatäre langfristig und kann gleichzeitig in der Satzung festlegen, welche Werte und Leitbilder die Stiftung prägen sollen.

- Stärkung des Familienzusammenhalts: Die Satzung der Familienstiftung regelt die Vermögensnachfolge eindeutig und unveränderlich, wodurch der Zusammenhalt der Familie über mehrere Generationen hinweg gefördert wird.

- Vermeidung von Nachteilen einer Erbengemeinschaft: Durch die klaren Regelungen der Stiftungssatzung entfallen potenzielle Konflikte bei der Vermögensverwaltung, die in einer Erbengemeinschaft auftreten könnten.

- Krisensicherer Vermögensschutz: Da das Vermögen der Stiftung gehört und nicht einzelnen Familienmitgliedern, ist es grundsätzlich vor Ansprüchen wie Pflichtteilen, Scheidungsauseinandersetzungen, Pflegeregressen oder anderen Forderungen geschützt.

Eine Familienstiftung bietet somit eine nachhaltige und sichere Möglichkeit, das Familienvermögen zu bewahren, den Zusammenhalt zu fördern und steuerliche sowie rechtliche Vorteile zu nutzen.
Mindestens 150.000 Euro: Für die Gründung einer Familienstiftung wird ein Mindestkapital von 150.000 Euro benötigt. Dieser Betrag kann in Form von Immobilien, Unternehmenswerten, Bargeld oder Depotwerten eingebracht werden, um die „dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“ gemäß § 80 BGB sicherzustellen. Die genaue Anerkennung hängt von der Stiftungsbehörde ab, die die Werthaltigkeit des Vermögens prüft.
Der Aufbau des Vermögens für eine Familienstiftung kann auf verschiedene Weise erfolgen, je nach finanzieller Situation und Zielen der Stifterfamilie:

1. Direkte Einbringung von Vermögenswerten

Beschreibung: Der Stifter bringt Vermögenswerte wie Immobilien, Unternehmensanteile, Kapitalvermögen oder andere wertvolle Assets direkt in die Stiftung ein.
Vorteil: Diese Methode ermöglicht eine klare und sofortige Zuordnung des Vermögens zur Stiftung.

2. Gewinne aus einem bestehenden Unternehmen

Beschreibung: Unternehmer können Gewinne ihres Unternehmens teilweise oder vollständig der Familienstiftung zuführen, sofern das Unternehmen Teil der Stiftung wird.
Vorteil: Dies stärkt das Stiftungskapital kontinuierlich und ermöglicht den langfristigen Erhalt des Unternehmens.

3. Privates Sparen und Investieren

Beschreibung: Die Stifterfamilie kann vor der Gründung gezielt Kapital ansparen oder in renditestarke Anlagen investieren, um später ein ausreichendes Stiftungskapital bereitzustellen.
Vorteil: Eine vorbereitende Strategie, die den Aufbau der Stiftung planbarer macht.

4. Veräußerung von Vermögenswerten

Beschreibung: Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen werden verkauft, und der Erlös wird als Kapital in die Stiftung eingebracht.
Vorteil: Diese Methode generiert liquide Mittel, die flexibel innerhalb der Stiftung verwendet werden können.
Ja, Familienangehörige können Geld aus der Familienstiftung erhalten, sofern dies in der Satzung der Stiftung entsprechend geregelt ist. Die Begünstigten, auch Destinatäre genannt, haben Anspruch auf finanzielle Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung entsprechen. Die Auszahlungen können regelmäßig oder nach Bedarf erfolgen, beispielsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts, für Bildungszwecke oder andere im Stiftungszweck festgelegte Ziele.

Die genaue Höhe und Art der Zahlungen werden von den Regelungen der Stiftungssatzung und den Entscheidungen des Stiftungsvorstands bestimmt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Vermögenssubstanz der Stiftung erhalten bleibt und der Stiftungszweck langfristig erfüllt werden kann.
Eine Familienstiftung unterliegt spezifischen steuerlichen Regelungen. In Deutschland gelten insbesondere folgende steuerliche Aspekte:

Vermögensübertragung bei Gründung

Bei der Gründung unterliegt die Übertragung des Vermögens der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Die Steuer richtet sich nach dem Verhältnis des Stifters zum am weitesten entfernten Berechtigten, was meist zur Anwendung von Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 Euro führt.

Laufende Besteuerung

Körperschaftsteuer: Die Familienstiftung zahlt auf ihre Erträge 15 % Körperschaftsteuer. Dabei steht ihr ein jährlicher Freibetrag von 5.000 Euro zu, der von den steuerpflichtigen Erträgen abgezogen werden kann.

Gewerbesteuer: Gewerbesteuer fällt nur an, wenn die Stiftung einen Gewerbebetrieb unterhält. Einkünfte aus Vermögensverwaltung, wie Mieten oder Dividenden, bleiben davon unberührt.

Erbersatzsteuer: Alle 30 Jahre wird eine Erbersatzsteuer fällig, die das Vermögen der Stiftung ähnlich einer Erbschaft besteuert. Für diese Steuer gilt Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 800.000 Euro.

Besteuerung der Destinatäre
Auszahlungen an die Begünstigten (Destinatäre) der Familienstiftung unterliegen einer pauschalen Besteuerung von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Familienstiftung können gezielt für den Vermögensaufbau genutzt werden. Ein wesentlicher Vorteil gegenüber einer GmbH besteht darin, dass für Immobilien die Spekulationsfrist von 10 Jahren gilt, wie bei Privatpersonen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind Veräußerungsgewinne steuerfrei.
Im Falle der Auflösung einer Stiftung wird das verbleibende Vermögen gemäß den Bestimmungen der Stiftungssatzung verwendet.

Bei einer Familienstiftung ist in der Regel festgelegt, dass das Vermögen an die Begünstigten (Destinatäre) oder andere festgelegte Personen beziehungsweise Organisationen übertragen wird. Gibt es keine eindeutige Regelung in der Satzung, entscheidet die zuständige Stiftungsbehörde über die Verwendung des Vermögens. Dabei muss sichergestellt werden, dass es dem ursprünglichen Zweck der Stiftung möglichst nahekommt.

Zu beachten ist, dass eine Auflösung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist und in der Regel von der Stiftungsbehörde genehmigt werden muss. Zudem können steuerliche Konsequenzen auftreten, wie die Nachversteuerung von steuerlichen Vergünstigungen. Daher sollte der Prozess sorgfältig geplant und rechtlich begleitet werden.
Suchen