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Fehler bei der Gründung einer Familienstiftung vermeiden
Die meisten Fehler bei der Gründung einer Familienstiftung entstehen nicht in der Satzung. Sie entstehen davor. In Gesprächen, die zu früh technisch werden — und zu spät fragen, wofür das Ganze eigentlich stehen soll.
Der teuerste Fehler kostet keinen Euro
In meiner Beratungspraxis begegne ich immer wieder Stiftungen, die juristisch korrekt errichtet wurden — und trotzdem nicht halten, was sie versprechen sollten. Nicht weil die Satzung fehlerhaft ist. Sondern weil bestimmte Fragen in der Gründungsphase nicht gestellt wurden.
Der teuerste Fehler bei der Stiftungsgründung ist kein steuerlicher. Es ist das Fehlen eines geklärten Zwecks, bevor die erste juristische Zeile geschrieben wird. Was in der Gründungsphase offen bleibt, kehrt zurück — in Auslegungsstreitigkeiten, in Organblockaden, in Pflichtteilsprozessen.
Fehler in der Grundkonstruktion werden mitkonserviert. Eine Familienstiftung ist eine Einbahnstraße — und wer in die falsche Richtung fährt, kommt nicht einfach zurück.
Daneben gibt es eine Reihe konkreter technischer Fehler, die sich in der Praxis immer wieder zeigen. Hier sind die wichtigsten.
Fehler I: Den Zweck mit der Struktur verwechseln
Der häufigste Fehler beginnt mit der falschen ersten Frage. Wer ein Beratungsgespräch mit „Was kostet eine Stiftung?" eröffnet, denkt bereits in Strukturen — bevor der Zweck geklärt ist.
Eine Stiftung, die ohne geklärten Zweck errichtet wird, hat kein inneres Fundament. Sie funktioniert, solange alle dieselbe unausgesprochene Vorstellung teilen. In der zweiten Generation — wenn Personen wechseln, Lebensentwürfe sich unterscheiden und niemand mehr weiß, warum das Ganze ursprünglich errichtet wurde — tritt hervor, was in der ersten unausgesprochen blieb.
Die Stiftung schützt das Vermögen. Der Zweck schützt die Stiftung.
→ Mehr dazu im Artikel: Zweck vor Struktur: Warum der häufigste Fehler bei der Familienstiftung vor der Satzung passiert
Fehler II: Den entferntest Berechtigten übersehen
Ein technischer Fehler, der in der Praxis erschreckend häufig vorkommt — und der still sehr teuer wird.
Für die Schenkungsteuer bei der Gründung einer Familienstiftung ist nicht das Verhältnis des Stifters zum nächsten Begünstigten maßgeblich — sondern das Verhältnis zum entferntesten potentiell Begünstigten in der Satzung. Das regelt § 15 Abs. 2 ErbStG, bestätigt zuletzt durch den Bundesfinanzhof im Februar 2024.
Konkret: Wer in die Satzung aufnimmt, dass neben Kindern und Enkeln auch Urenkel begünstigt sein können, verliert den Freibetrag von 400.000 Euro für Kinder — und erhält stattdessen nur den Freibetrag der Steuerklasse für Urenkel. Es ist dabei unerheblich, ob dieser Urenkel zum Zeitpunkt der Gründung bereits geboren ist oder jemals eine Zahlung erhält. Die bloße Möglichkeit der Begünstigung genügt.
Was großzügig klingt, kann bei der Gründung sehr teuer sein — wenn es nicht vorher durchdacht ist.
BFH, Urteil vom 28. Februar 2024, II R 25/21
Die Lösung liegt nicht darin, Urenkel grundsätzlich auszuschließen — sondern die Satzung so zu gestalten, dass der Begünstigtenkreis bewusst und steuerlich kalkuliert definiert wird. Eine spätere Erweiterung durch Satzungsänderung ist möglich, muss aber steuerlich sorgfältig geprüft werden.
Fehler III: Den Stiftungsmantel ohne Inhalt errichten
Eine Stiftung kann juristisch vollständig gegründet worden sein — und steuerlich trotzdem nicht anerkannt werden. Der Grund: Das Vermögen hat den Stifter wirtschaftlich nie wirklich verlassen.
Ein dokumentierter Fall vor dem Bundesfinanzhof illustriert das präzise: Ein Stifter übertrug ein privates Wertpapierdepot auf eine Stiftung. Die Satzung besagte jedoch, dass die Stiftung ausschließlich nach seinen Instruktionen handeln dürfe und alle Erträge ihm zustünden. Der BFH verneinte die Schenkungsteuer — aus einem ernüchternden Grund: Das Vermögen hatte den Stifter wirtschaftlich nie verlassen. Ein Stiftungsmantel ohne Inhalt.
Das Gegenstück zeigt, wo die Grenze liegt: In einem anderen Fall blieben beide Ehegatten im dreiköpfigen Stiftungsvorstand vertreten. Das Finanzamt witterte eine Scheinkonstruktion — der BFH widersprach. Da das Ehepaar ohne den dritten Vorstand keinen Beschluss erzwingen konnte, war das Vermögen wirksam übergegangen.
Die Grenze liegt nicht bei der Organmitwirkung — sondern bei der Totalherrschaft. Wer die vollständige Kontrolle behält, ist zivilrechtlich Stifter — praktisch aber weiter Eigentümer alter Art.
BFH, Urteile vom 28. September 2021 und 28. Juni 2007
Fehler IV: Zweck und Vermögen nicht aufeinander abstimmen
Ein eng gefasster Zweck, der jährliche Fixzahlungen vorsieht, gerät bei einer volatilen Ertragslage unmittelbar in Konflikt mit dem gesetzlichen Gebot des Substanzerhalts. Umgekehrt lässt sich eine weite Zweckdefinition mit umfassenden Versorgungszusagen für eine wachsende Zahl an Begünstigten aus einer illiquiden Vermögensstruktur kaum bedienen — ohne die wirtschaftliche Basis anzugreifen.
Beides sind strukturelle Fehler, die sich nicht in der Satzung zeigen, sondern erst dann, wenn die Ertragslage einbricht oder die Begünstigtenzahl wächst.
Besonders riskant: Die Doppelzwecksetzung ohne Vorrangregel. Wer in der Satzung sowohl den dauerhaften Erhalt des Unternehmens als auch die umfassende Versorgung der Familie als gleichrangige Zwecke formuliert, schafft eine strukturelle Handlungsunfähigkeit — sobald beides nicht mehr gleichzeitig erfüllt werden kann.
Der Stiftungsvorstand ist rechtlich an die Satzung gebunden. Fehlt eine Vorrangregel für den Konfliktfall, lähmen Auslegungsstreitigkeiten das System — nicht der Markt, nicht die Familie, sondern die Satzung selbst.
Fehler V: Das Wertpapierdepot falsch bewirtschaften
Wer ein konzentriertes Aktienpaket in eine Familienstiftung einbringt, ist gut beraten, die Anlagerichtlinien in der Satzung sorgfältig zu fassen. Eine zu aktive Umschichtungsstrategie — Equity Collars, Wertpapierleihgeschäfte, hohe Umschlagshäufigkeit — rückt die Stiftung steuerlich in den Bereich eines Finanzunternehmens.
Die Folge: Der steuerliche Vorteil nach § 8b KStG entfällt vollständig, und Veräußerungsgewinne werden voll steuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hat das 2024 für einen solchen Fall ausdrücklich bestätigt.
Depot bewahren ja — Handelsbank nein.
BFH, Urteil vom 3. Juli 2024, I R 46/20
Fehler VI: Die Satzung für zu starr — oder zu vage — halten
Zwei entgegengesetzte Fehler führen zum selben Ergebnis.
Eine Satzung, die zu starr formuliert ist, kann dreißig Jahre später handlungsunfähig sein — weil sich Familienverhältnisse, Vermögensstrukturen und rechtliche Rahmenbedingungen verändert haben, die Satzung aber nicht mitgedacht hat.
Eine Satzung, die zu vage formuliert ist, bietet keinen Orientierungsrahmen mehr. Jede Generation legt sie anders aus. Was als Offenheit gemeint war, wird zur Quelle von Konflikten.
Die Herausforderung liegt in der Balance: Klarheit über das Wesentliche — Zweck, Begünstigtenkreis, Vorrangregelungen — und Offenheit gegenüber dem, was die Zukunft bringt und heute nicht vorhersehbar ist.
Die Satzung ist das Grundgesetz der Stiftung. Zu eng formuliert, wird sie zur Fessel. Zu weit formuliert, verliert sie ihre ordnende Kraft.
Was das für die Gründung bedeutet
Die Gründung einer Familienstiftung ist keine Transaktion — sie ist eine Entscheidung über Dauer. Und Dauer verlangt Vorbereitung: nicht nur juristisch und steuerlich, sondern vor allem in der Klärung der Fragen, die kein Notar stellen wird.
Wofür soll dieses Vermögen stehen, wenn ich nicht mehr da bin? Was soll zusammengehalten werden — und warum? Bin ich wirklich bereit loszulassen — nicht nur juristisch, sondern innerlich?
Wer diese Fragen beantwortet hat, kann eine Stiftung errichten, die hält. Nicht weil die Satzung perfekt ist — keine Satzung ist perfekt. Sondern weil das Fundament stimmt.
Ordnung ist das, was bleibt, wenn Personen gehen.
Weiterführende Artikel:
- → Zweck vor Struktur: Warum der häufigste Fehler bei der Familienstiftung vor der Satzung passiert
- → Die Architektur der Verantwortung – Teil 1: Struktur als Fundament
- → Die Architektur der Verantwortung – Teil 2: Der Zweck als innerer Kompass
Wenn Sie eine Familienstiftung gründen möchten — oder prüfen wollen, ob eine bestehende Konstruktion trägt —
lassen Sie uns darüber sprechen. In der Manufaktur für Familienstiftungen begleiten wir die ordnende Klärung, bevor Struktur entsteht.