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2025.06 - Familienstiftungen und das Transparenzregister – Was Sie jetzt wissen müssen
Vertraulichkeit ist ein hohes Gut. Gerade bei Familienstiftungen – deren Zweck oft im Schutz des Familienvermögens, der langfristigen Nachfolgeplanung und der Wahrung persönlicher Lebenswerte liegt – spielt Diskretion eine zentrale Rolle.
Doch seit der Reform des Geldwäschegesetzes (GwG) und der Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister (2021) gelten neue Spielregeln: Auch Familienstiftungen sind nun grundsätzlich verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dort einzutragen.
Was bedeutet das konkret?
Stiftungen, die nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen – also insbesondere Familienstiftungen –, gelten als juristische Personen des Privatrechts. Damit sind sie meldepflichtig, sofern die wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels- oder Vereinsregister) eindeutig hervorgehen. In den meisten Fällen ist das nicht der Fall.
Der wirtschaftlich Berechtigte ist dabei nicht automatisch der Stifter selbst. Vielmehr geht es darum, wer letztlich Kontrolle über die Stiftung ausübt oder davon profitiert. Bei Familienstiftungen sind das in der Regel:
- der Stifter (sofern er sich bestimmte Rechte vorbehalten hat),
- Mitglieder des Stiftungsvorstands (sofern weisungsgebunden oder personengleich mit dem Stifter),
- und natürlich die Destinatäre, also die begünstigten Familienmitglieder, sofern sie konkret benannt und regelmäßig bedacht werden.
Transparenz kontra Diskretion?
Die Eintragung in das Transparenzregister ist öffentlich nicht ohne Weiteres einsehbar, sondern nur für bestimmte berechtigte Gruppen (z. B. Strafverfolgungsbehörden, Notare, Banken, verpflichtete Berufsgruppen wie Steuerberater). Dennoch: Die Schwelle zur Offenlegung ist deutlich gesunken – und damit auch die Sorge vieler Stifterfamilien um ihre Privatsphäre gestiegen.
Gerade bei vertraulichkeitsbedürftigen Konstellationen (etwa bei Patchworkfamilien, komplexen Nachfolgelösungen oder innerfamiliären Konflikten) stellt sich oft die Frage: Gibt es Alternativen zur Eintragungspflicht – oder zumindest Gestaltungsspielräume?
Gestaltungsmöglichkeiten: Wie Sie Ihre Stiftung strukturiert und rechtssicher anmelden
Die gute Nachricht: Es gibt Optionen, die Eintragungspflicht rechtssicher zu erfüllen und dabei die Informationen so zurückhaltend wie möglich offenzulegen. Dazu gehören:
- Klar strukturierte Satzungen, die das Verhältnis von Organen, Destinatären und Kontrollrechten sauber trennen.
- Gestaltungsberatung zur Auswahl der wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere bei anonymisierten Destinatärsgruppen.
- Und in bestimmten Fällen sogar die Möglichkeit einer Eintragung mit Sammelbegriffen (z. B. "die Abkömmlinge des Stifters") statt namentlicher Nennung.
Die Manufaktur für Familienstiftungen begleitet Sie dabei Schritt für Schritt – von der Konzeption Ihrer Stiftung über die Eintragungsstrategie bis hin zur Kommunikation mit den Behörden.
Unser Fazit
Die Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister ist kein Grund, von der Idee einer Familienstiftung Abstand zu nehmen. Im Gegenteil: Wer sich frühzeitig Gedanken über eine klare, rechtssichere und wertorientierte Struktur macht, kann auch mit den neuen Transparenzvorgaben sicher und selbstbewusst umgehen.
Familienstiftungen bleiben eines der mächtigsten Instrumente, um Vermögen generationenübergreifend zu bewahren – auch in Zeiten wachsender Offenlegungspflichten.
Sie haben Fragen zur Eintragung Ihrer Stiftung oder zur Gestaltung der Satzung? Dann lassen Sie uns sprechen – mit einem kostenfreien Erstgespräch oder im Rahmen unseres Stifter-Workshops.